aus Bremen P-Konto (Pfändungsschutzkonto) --- aktuelle Hinweise von der bag-sb.de
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Zum 01.01.2012 wird der alte Kontenpfändungsschutz nach § 850l ZPO, der bisher noch parallel zum neuen Kontenpfändungsschutz (§850k ZPO) auf dem P-Konto bestand, ersatzlos wegfallen.
Es wird nur den Pfändungsschutz nach § 850k ZPO für gepfändete Konten geben, die zu diesem Zeitpunkt in ein P-Konto umgewandelt worden sind!
Insbesondere gilt dies für Bezieher von Sozialleistungen: Sowohl der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I als auch das Verrechnungsverbot von Sozialleistungen bei überzogenen Girokonto fallen weg bzw. werden eingeschränkt. Weiterhin werden Altpfändungen durch den Wegfall bestehender Freigabebeschlüsse gem. § 850l (alt) ZPO wieder in vollem Umfang aufleben, wenn nicht entsprechende Umwandlungen in P-Konten erfolgen.
Betroffene Schuldner müssen unverzüglich reagieren und ihre Konten in P-Konten umwandeln, wenn sie nicht am 02.01.2012 unliebsame "Überraschungen" in Form von Gutschriften-Verlusten erleben wollen. Mit der Führung eines Kontos als P-Konto steht dem Schuldner automatisch ein (Basis-)Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages gem. § 850c ZPO zu. Dieser liegt z.Zt. bei 1028,89 Euro pro Monat.
Der Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge) beim kontoführenden Kreditinstitut erhöht werden.
z.B. bei:
Bestehen gesetzlicher Unterhaltspflichten
Bezug von Kindergeld oder anderen Geldleistungen für Kinder
Entgegennahme von SGB II-oder SGB XII- Leistungen für Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers leben
Bescheinigungen zur Erhöhung des Basispfändungsschutzes dürfen die Sozialleistungsträger (Jobcenter, Sozialzentren), Arbeitgeber, Rechtsanwälte und anerkannte Schuldnerberatungsstellen ausstellen.
Ein ausführliches Informations-Blatt des Vereins Solidarische Hilfe e.V. zum Pfändungsschutzkonto finden Sie unter:
http://www.solidarische-hilfe.de/soli-bremen/index.php?option=com_docman&task=doc_view&gid=44&tmpl=component&format=raw&Itemid=59
sowie unter http://www.solidarische-hilfe.de/soli-bremen/
[Bemerkung siehe unten]
Ein Informations-Blatt des Bundesverbandes der Banken finden Sie unter:
http://www.bankenverband.de/presse/verbrauchertipp/p-konto-schuetzt-vor-pfaendung/?searchterm=p-konto
Weiterführende Informationen zum Thema P-Konto und Pfändungsschutz sowie die Musterbescheinigung zum P-Konto finden Sie unter:
www.agsbv.de
www.zka-online.de/zka/kontofuehrung.html
www.bankenverband.de
Silke Lieder
Solidarische Hilfe e.V.
Bemerkung von der Redaktion von der BAG-Plesa:
weiterer hilfreicher Link (bag-sb.de - Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung)
http://www.bag-sb.de/index.php?id=19&no_cache=1&tx_inhalt_pi1[pointer]=0&tx_inhalt_pi1[mode]=1&tx_inhalt_pi1[showUid]=909
Wenn gepfändete Girokonten nicht bis Ende Dezember in Pfändungsschutz-Konten (P-Konto) umgewandelt werden, ist mit dem Jahreswechsel jeder Pfändungsschutz futsch. „Der Schutz für Kontoguthaben und auch der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld wird künftig nur noch auf dem P-Konto gewährt. Schuldner müssen schnell selbst aktiv werden, wenn sie Unpfändbares aus Einkommen, Renten oder Sozialleistungen vor dem Zugriff der Gläubiger schützen wollen“, rät die Verbraucherzentrale NRW Kontoinhabern dringend, die Umstellung nicht zu verpassen: „Bis spätestens 27. Dezember muss das P-Konto beantragt sein, damit das Existenzminimum auch im Januar 2012 gesichert ist.“ Für die Umstellung gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps mit auf den Weg: