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Elektronischer Rundbrief Nr. 30/2010, 22.12.2010
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Hartz IV: Was sich 2011 für ALG II-Bezieher ändert

Das ändert sich definitiv 2011 für ALG II Bezieher 20.12.2010

Auch wenn das "Gesetz zur Entwicklung von Hartz IV-Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" vorerst vom Bundesrat gestoppt wurde, gibt es diverse Änderungen, die in anderen Gesetzen enthalten sind und am 01 Januar 2011 in Kraft treten werden. Nachfolgend eine Auflistung dieser Änderungen.

Aus ARGE und Optionskommune wird Jobcenter

Der Leistungsträger des SGB II heißt ab ersten Januar 2011 ?Jobcenter?, egal ob es sich um eine Kooperative aus Arbeitsamt und Kommune handelt, oder eine eigenständig für alle Leistungen des SGB II zuständige Kommune (sog. Optionskommune). Nur wenn eine getrennte Trägerschaft zwischen Arbeitsamt und Kommune besteht, wird diese Bezeichnung nicht verwendet.

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird übernommen

Ab Jahreswechsel 2011 wird der Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages direkt vom Bund in den Gesundheitsfond gezahlt und daraus an die entsprechenden Krankenkassen weitergeleitet. Wenn der von der Krankenkasse tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag höher ist als der Durchschnittliche, muss der Versicherte die Differenz zwischen dem durchschnittlichen und tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag selbst an seine Krankenkasse zahlen. Über den durchschnittlichen Zusatzbeitrag hinaus wird nichts übernommen.

Gestrichen: befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I

Dieser Zuschlag wird ab Jahresbeginn 2011 ersatzlos entfallen. Das betrifft auch diejenigen, welche diesen Zuschlag derzeit beziehen, denn es gibt keinen Bestandsschutz und auch keine Übergangsregelung.

Gestrichen: Rentenversicherungspflicht und -beiträge

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt ab ersten Januar 2011 für ALG II-Bezieher keine Pflichtbeiträge oder Zuschüsse mehr zur Rentenversicherung. Der ALG II-Bezug löst keine Versicherungspflicht in der staatlichen Rentenversicherung mehr aus, zählt jedoch als Anwartschaftszeit.
Das hat u.a. zur Folge, dass durch den ALG II-Bezug keine Ansprüche mehr auf Leistungen begründet werden, welche die Erfüllung einer Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen (z.B. Reha, Erwerbsminderungsrente). Bereits bestehende Ansprüche bleiben durch die Anerkennung als Anwartschaftszeit aber erhalten.

Gestrichen: Freibetrag für Elterngeld (bei arbeitslosen ALG II-Beziehern)

Bei ALG II-Beziehern, deren Elterngeld sich anhand ihres vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens bemisst, bleibt Elterngeld i.H. des zur Berechnung des Elterngeldes herangezogenen Erwerbseinkommens (67% desselben) anrechenfrei, max. i.H.v. 300 Euro (bei Verlängerungsoption i.H.v. 150 Euro) je Monat. Was darüber liegt, wird als sonstiges Einkommen beim ALG II angerechnet. Bei allen anderen (arbeitslosen) ALG II-Beziehern wird Elterngeld als sonstiges Einkommen voll auf ihr ALG II angerechnet.

Sofern es sich beim angerechneten Elterngeld um das einzige Einkommen des Elterngeldbeziehers handelt, können davon u.a. der Freibetrag für priv. Versicherungen i.H.v. 30 Euro, Pflichtbeiträge wie KFZ-Haftpflicht und der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung abgesetzt werden. (fm)

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